Reitgemeinschaft Eichenbrunnen


Satzung des Pferdesportvereins Eichenbrunnen e.V.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Pferdesportverein Eichenbrunnen e.V. mit dem Sitz in Freiburg - Tiengen ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Freiburg eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Reiterring Breisgau-Kaiserstuhl und durch den Pferdesportverband Südbaden e.V. Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Baden - Württemberg und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.(FN).

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Pferdesportverein bezweckt:

1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

1.2 die Ausbildung von Reiter/-innen und Pferden in allen Disziplinen;

1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;

1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7 die Förderung des Therapeutischen Reitens;

1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;

 

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung, er

enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht

mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten

Sachleistungen zurückerhalten.

 

6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei Auflösung oder

Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder

und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur

für steuerbegünstigte Zwecke verwenden (vgl. § 11). Dazu wird die Zustimmung des

Finanzamtes eingeholt.

 

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die
Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist
an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zu-
stimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen
eine Erklärung über die Stamm- Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-
Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei
Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder
aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Pferdesport
und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreis-
reiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

§ 3a
Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets auch ausserhalb von
Turnieren- die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht
unterzubringen;

1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;

1.3 die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behan-
deln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung(LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO)
können gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und / oder Sperren für Reiter und / oder Pferd geahndet
werden. Ausserdem können den Mitgliedern die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

3. Jedes Mitglied muss fünf Arbeitsstunden pro Jahr ableisten. Mitglieder über 12 Jahre leisten diese
Arbeitsstunden selbst, für Mitglieder unter 12 Jahren werden die Arbeitsstunden von den Eltern oder in
Begleitung Erwachsener abgeleistet. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden durch einen von der Mit-
gliederversammlung festzulegenden Betrag abgelöst, dieser wird mit dem nächsten Mitgliedsbeitrag
eingezogen oder mit dem Austritt aus dem Verein fällig.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum
15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsintresse
schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhaltens schuldig macht;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird
die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.


§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von
mindestens einem drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem,
Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung die mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die
einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist , wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der
Kandidaten/-innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten/-innen mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom /von der Vorsitzenden zu
ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.06.2000 eingetragen ins Vereinsregister unter Nr 3037
am 19.01.2001 beim Amtsgericht - Registergericht - Freiburg

Jugendliche ab 12 Jahren sind stimmberechtigt. Für jüngere Kinder können die Eltern auch dann
abstimmen wenn sie selbst nicht Vereinsmitglied sind. Ist ein Erziehungsberechtigter Mitglied, so hat
er so viele Stimmen, wie er Kinder unter 12 Jahren hat, plus seine eigene Stimme.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die
Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss, Sie ist vom/von der Vorsitzenden und dem/ der Schriftführer/-in zu
unterschreiben.

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
- das Beschließen der Jugendordnung
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz von Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9
Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Jugendwart (gem. Jugendordnung)
- der Kassenwart
- der Schriftführer
- bis zu vier weitere Mitglieder

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende; jeder allein ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung
des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederver-
sammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen
und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist und
- die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat
einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
. Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den
LANDESVERBAND DER REIT- UND FAHRVEREINE BADEN - WÜRTTEMBERG E.V., der es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs.1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
Dazu wird die Zustimmung des Finanzamtes eingeholt.

§ 12
Errichtung

Diese Satzung wurde am 20. Juni 1997 errichtet.

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